10.10.2017 • ThemenChemielogistikChemieindustrieCM 19/2017

Prof. Herbert Bender: Lagerung von Gefahrstoffen

Prof. Herbert Bender, Gefahrstoff Consulting Compliance
Prof. Herbert Bender, Gefahrstoff Consulting Compliance

Im Mai 2010 hat der Ausschuss für Gefahrstoffe die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ verabschiedet. Die TRGS fasste mehrere frühere Vorschriften zur Lagerung in ortsbeweglichen Gefahrstoffen zusammen und überführte gleichzeitig das bereits seit langem bewährte VCI-Zusammenlagerungskonzept in die TRGS. Nach den vorliegenden Erfahrungen sollten einzelne Zusammenlagerungsvorschriften überprüft werden, beispielsweise das Zusammenlagerungsverbot entzündbare Feststoffe, gekennzeichnet mit H228, mit entzündbaren Flüssigkeiten.

Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der TRGS wurde die CLP-Verordnung gerade eingeführt; als Einstufungskriterien wurden daher zusätzlich die seit mehreren Jahren nicht mehr gültigen EG Stoffricht- und Zubereitungsrichtlinie benutzt. Eine Überarbeitung ist daher dringend notwendig.

Anlage 6 ist überflüssig und kann gestrichen werden.

Viele Lagerbetreiber vermissen eine Einteilung in Ex-Zonen bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten. Im Interesse einer anwenderfreundlichen Regel sollten die grundlegenden Aussagen in die TRGS integriert werden.

Erstmalig wurden in der TRGS Regelungen auch für Kleinmengen nach Nr. 4.3.1 aufgenommen. In der Praxis wird häufig nachgefragt, welche Anforderungen an ein Lager zu stellen sind, wenn diese Kleinmengen überschritten sind, aber die stoffspezifischen Vorschriften der Nummern 8 bis 12 noch nicht erreicht wurden. Auch hier ist eine Klarstellung wünschenswert.

Gemäß GefStoffV dürfen akut toxische Gefahrstoffe der Kategorie 1 - 3 sowie krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe der Kategorie 1A, 1 B nur unter Verschluss oder so gelagert werden, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. In der Praxis wird häufig, von Betreibern und Behörden, geschlussfolgert, dass die Lagerung nur in einem sogenannten Giftschrank zulässig ist. Nr. 8.2 Abs. 1 der TRGS führt im Gegensatz hierzu mehrere praxistauglichere Alternativen auf, wie z.B. abgeschlossenen Betriebsbereichen mit Zugangskontrollen genannt.

Abschließend sei nochmals darauf hin gewiesen, dass Abweichungen von der TRGS zulässig sind, wenn eine gleichwertige Ersatzmaßnahme getroffen wird. So können bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten oder Aerosole auf die Explosionsschutzmaßnahmen verzichtet werden, wenn ein modernes Sauerstoffreduktionssystem eingesetzt wird.

Der Autor wünscht viel Erfolg bei der Überarbeitung.

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