11.03.2026 • Themen

Besonderheiten der Verjährung im Logistikrecht

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Autoren: Andreas Fuchs und Nadina Selic-Toskic, Arnecke Sibeth Dabelstein

Es ist eine der Erfahrungen aus der langjährigen Beratung als Spezialisten im Bereich des Logistikrechts, dass sowohl auf der Seite der Auftraggeber als auch auf der Seite der Dienstleister oft keine oder nur begrenzte Kenntnisse über die besonderen Rahmenbedingungen der Verjährung von Forderungen in diesem Spezialbereich vorliegen. Das ist deswegen so risikoreich, da allein aufgrund des Eintritts einer Verjährung an sich klare bzw. unstreitige Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sein können. Das ist gerade bei hohen Schadensbeträgen – wie sie regelmäßig im Bereich der Pharma- und Chemielogistik vorkommen – brandgefährlich.

Die sog. Regelverjährung des deutschen Rechts ist in § 195 BGB festgelegt. Demnach verjähren Forderungen grundsätzlich in drei Jahren zum Jahresende. Abweichende Sonderregelungen gibt es z.B. im Werk-, Reise- und Mietvertragsrecht.

Besondere transportrechtliche Verjährungsvorschriften

Im Gegensatz zu den „klassischen“ Verjährungsvorschriften des deutschen Rechts haben die diversen speziellen und vorrangigen transportrechtlichen Verjährungsvorschriften zwei Dinge gemeinsam: eine deutlich kürzere Verjährungsfrist und einen Verjährungseintritt nicht zum Jahresende, sondern quasi „punktgenau“.
Gemäß § 439 Abs. 1 HGB verjähren Ansprüche aus Transportgeschäften grundsätzlich bereits in einem Jahr. Eine einjährige Verjährung gilt nach Artikel 32 CMR – mit gewissen Sonderregelungen zum Fristbeginn – auch für den grenzüberschreitenden Straßentransport sowie nach § 439 Abs. 1 HGB/Art 24 CMNI für die Binnenschifffahrt.

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