20.04.2016 • ThemenTÜV RheinlandATEX-RichtlinieEx-Schutz

Neue Richtlinie für den Explosionsschutz

Mit der neuen ATEX-Richtlinie 2016/34/EU tritt heute ein neuer Rechtsrahmen in Kraft, der den Explosionsschutz in Europa neu regelt. Darauf weist TÜV Rheinland hin. Die Richtlinie betrifft Geräte und Schutzsysteme, die in explosionsgefährdeten Bereichen wie zum Beispiel in Produktionsanlagen verwendet werden. Der Explosionsschutz verfolgt das Ziel, eine gefährliche Konzentration explosionsfähiger Stoffe zu vermeiden, Zündquellen in explosionsfähiger Atmosphäre zu eliminieren und mögliche Auswirkungen auf die Umgebung auf ein ungefährliches Maß zu beschränken.

Mit dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie wird die existierende Richtlinie 94/9/EG unwirksam. Die Umsetzung der Richtlinie 2014/34/EU in deutsches Recht über die 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz erfolgt zeitgleich. Das Ziel dieser Umstellung ist eine Angleichung der ATEX-Richtlinie an andere EU-Harmonisierungsrechtsbeschlüsse. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der alten ATEX-Richtlinie sowie die Anforderungen an Konformitätsbewertungsverfahren bleiben unverändert erhalten. Neu ist jedoch, dass die Pflichten der einzelnen Wirtschaftsakteure konkretisiert werden.

Spezielle Regelungen gibt es für bestehende Zertifikate: Wurden sie vor dem Stichtag nach der alten Richtlinie erstellt, bleiben sie gültig. Ergänzungen zu bestehenden Zertifikaten, die nach dem 20. April 2016 vorgenommen werden, müssen auf die neue Richtlinie verweisen. Das ursprüngliche Zertifikat bleibt jedoch unverändert.

Wichtig sind auch die Regelungen für den Import. So müssen Produkte, die nach dem Stichtag in den EU-Markt eingeführt werden, eine EU-Konformitätserklärung mit Bezug auf die Richtlinie 2014/34/EU haben. Produkte, die bei in der EU ansässigen Distributoren gelagert sind, gelten als bereits eingeführt. Die existierenden EG-Konformitätserklärungen nach Richtlinie 94/9/EG bleiben weiterhin gültig. Bei Produkten, die in Lägern des Herstellers oder Zolllägern eingelagert sind, besteht unter bestimmten Umständen eine Notwendigkeit zur Anpassung der EU-Konformitätserklärung.
 

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