17.01.2020 • News
Gemäß dem japanischen Gesetz zur Kontrolle chemischer Substanzen müssen alle neuen chemischen Substanzen vor der Herstellung bzw. dem Import von den Herstellern/Importeuren angemeldet und von den Behörden (Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie (METI), Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt (MHLW) und Umweltministerium (MOE)) bewertet werden. Es gibt keine Mengenschwelle, daher muss beim Export von chemischen Stoffen nach Japan immer der Status - bestehend oder neu - überprüft werden. Wenn das Importvolumen jedoch weniger als 1 t/Jahr beträgt, ist die "Small Volume Permit (SVP)" anwendbar. In diesem Fall sollte der Importeur ein Anmelder für SVP werden, aber, wenn man Hilfe beansprucht, muss dem Importeur nicht die chemische Identität mitgeteilt werden.
Es gibt nur vier Chancen, zu denen im Jahr 2020 die Behörden benachrichtigt werden können, wenn die chemische Identität des jeweiligen Importeurs verborgen bleiben soll:
Fenster für die Einreichung:
20. - 27. Januar 2020
2 - 4. Juni 2020
1. bis 4. September 2020
1. bis 4. Dezember 2020
Wenn zu einem anderen als dem oben genannten Zeitpunkt bei den Behörden eingereicht werden soll, muss die chemische Identität aufgrund des unterschiedlichen Einreichungsverfahrens offengelegt werden und wenn die Frist versäumt wird, können keine neuen chemischen Stoffe nach Japan exportiert werden, bis die SVP abgeschlossen ist.
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