Neues aus dem VAA – BAVC und VAA vereinbaren Verlängerung der Öffnungsklausel

Für betriebseinheitliche Regelungen der Kurzarbeit kann bis zum Jahresende von den Vorschriften des Manteltarifvertrags für Akademiker abgewichen werden.

© Thomas Reimer – stock.adobe.com
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Um die Herausforderungen der Coronaviruspandemie für die Chemie- und Pharmaunternehmen und ihre Beschäftigten meistern zu können, haben der Bundesarbeitgeberverband Chemie (BAVC) und der VAA ihre Öffnungsklausel erneut verlängert.

Im März 2020 hatten BAVC und VAA eine Öffnungsklausel zu § 5 des Manteltarifvertrags für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vereinbart. Ursprünglich bis Ende 2020 gültig, ist die Klausel zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert worden. Am 15. März 2021 haben BAVC und VAA eine erneute Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 vereinbart. 

Der Öffnungsklausel zufolge „kann zur Erreichung einer unternehmens- oder betriebseinheitlichen Regelung der Kurzarbeit von den Vorschriften des § 5 abgewichen werden“, sofern die konjunkturelle Entwicklung infolge von Auftragsrückgängen und Ertragseinbrüchen größere Produktionseinschränkungen erforderlich mache. Die Unternehmen erhalten dadurch die Möglichkeit, bis zum Jahresende schnell und flexibel auf die konjunkturelle Entwicklung zu reagieren. 

„Da die Kurzarbeit inzwischen vielfach zu einem länger andauernden Zustand geworden ist, erweist sich die Öffnungsklausel für die VAA-Mitglieder als vorteilhaft, weil nur so die Aufstockung des Nettogehaltes auf 90 % garantiert ist“, erläutert VAA-Hauptgeschäftsführer Gerhard Kronisch. „Ohne sie bestünde die Gefahr, dass zwar für zwei Monate 100 % gezahlt werden, danach aber nur noch das Kurzarbeitergeld ohne jegliche Aufstockung.“ 
In diesem Zusammenhang weist Kronisch noch einmal darauf hin, dass der Akademiker-Manteltarifvertrag mit all seinen Vorteilen natürlich nur dann gilt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind. „Das Unternehmen muss Mitglied im Arbeitgeberverband Chemie und der Mitarbeiter im VAA organisiert sein. Nur dann gelten der Tarifvertrag und die Öffnungsklausel mit der Aufstockungsmöglichkeit auf 90 %.“

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