05.12.2012 • NewsClifford ChanceBrenntagCG Chemikalien

Chemiehandel: Bundeskartellamt stoppt Joint Venture von Brenntag und CG Chemikalien

Am 21. November 2012 hat das Bundeskartellamt den Unternehmen Brenntag und CG Chemikalien die Fortführung ihres Joint Venture CVH Chemie-Vertrieb untersagt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Nach Ansicht des Bundeskartellamts wird durch das Joint Venture der Wettbewerb auf bestimmten Chemikalienhandelsmärkten beschränkt. Kritisch gesehen wird dabei vor allem, dass das Gemeinschaftsunternehmen auf denselben Märkten wie seine Mütter tätig ist. Das Joint Venture befördere so den Austausch wettbewerblich sensibler Informationen zwischen den im Wettbewerb zueinander stehenden Mutterunternehmen. Eine wirtschaftliche Rücksichtnahme und Koordinierung sei in der gegebenen Konstellation zweckmäßig und liege kaufmännisch nahe, so das Bundeskartellamt.
Das Bundeskartellamt legt seit einiger Zeit einen seiner Ermittlungsschwerpunkte auf Verflechtungen zwischen Wettbewerbern durch Gemeinschaftsunternehmen. Betroffen sind verschiedene Industriebereiche. Bekanntermaßen wurden umfangreiche Untersuchungen bei Unternehmen des Chemikalienhandels schon vor Jahren begonnen. Im September 2012 wurde zudem eine Sektoruntersuchung des Walzasphaltsektors mit einem Bericht abgeschlossen: Darin sieht das Amt auch Fälle kritisch, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht erfasst sind. Betroffen sind etwa Konstellationen, in denen nur ein Gesellschafter unmittelbar Wettbewerber des Joint Ventures ist, ein anderer Gesellschafter hingegen nur eine nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligung an einem dritten Wettbewerber hält. In bestimmten Joint-Venture-Konstellationen können auch potentielle Wettbewerbsverhältnisse oder die Betroffenheit benachbarter Märkte Bedenken hervorrufen. Kritisch gesehen wird vom Amt vor allem, dass Gemeinschaftsunternehmen als Plattform für den Austausch wettbewerblich sensibler Daten zwischen den Gesellschaftern als (potentielle) Wettbewerber dienen und somit den Geheimwettbewerb beeinträchtigen können. Je nach Umständen soll die Beweislast, dass es nicht zu einem solchen Austausch gekommen ist, nach Auffassung des Amts bei den Unternehmen liegen. Bezogen auf die Entscheidung zur CVH Chemie-Vertrieb hebt das Amt hervor, dass die Beteiligten „bis zu 70 %" Marktanteil gehabt hätten. Allerdings dürften kartellrechtliche Bedenken auch bei niedrigen Marktanteilen nicht ausgeschlossen sein.
Die aktuelle Entscheidung des Amts könnte ein Warnsignal sein. Für Unternehmen kann es sinnvoll sein, sich zumindest Gemeinschaftsunternehmen von erhöhter strategischer Bedeutung genauer anzusehen und im Falle eines kartellrechtlichen Risikopotentials geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Sollten diese - mangels geeigneter Alternativen - auf eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung hinauslaufen, müssen dabei die Vorschriften der Fusionskontrolle im Blick behalten werden. Andernfalls liefe das Unternehmen Gefahr, im Bestreben, pro-aktiv einen vermeintlich kartellrechtswidrigen Zustand abzustellen, einen Verstoß gegen das Vollzugverbot des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu begehen, der mit einem Bußgeld belegt wird.

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