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VCI und BCM: Gesetzentwurf zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft muss nachgebessert werden

23.10.2020 - In ihrer gestern beschlossenen Gegenäußerung zum Unternehmensstrafrecht hat die Bundesregierung zwar wichtige Punkte aufgegriffen, insgesamt jedoch muss der Gesetzentwurf aus Sicht von Verband der Chemischen Industrie (VCI) und Berufsverband der Compliance Manager (BCM) weiter überarbeitet werden.

Der Bundesrat hatte den Entwurf in verschiedener Hinsicht kritisiert und Nachbesserungen gefordert. Die Bundesregierung hat darauf reagiert und signalisiert zumindest bei einigen Änderungsvorschlägen Prüfungsbereitschaft. Das gilt etwa für eine weitere Ausdifferenzierung der Einstellungsgründe: Der Bundesrat hatte hier unter anderem vorgeschlagen, dass die Behörde von der Verfolgung absehen kann, wenn die Vorwerfbarkeit der Verbandstat im Bereich der individuellen Verantwortung liegt.

Hierzu sagt Berthold Welling, VCI-Geschäftsführer Recht, Steuern, Nachhaltigkeit: „Die vorgesehene breite Zurechnung von Straftaten einzelner Mitarbeiter losgelöst von einem Organisationsverschulden des Unternehmens bleibt ein zentraler Systembruch des neuen Sanktionsrechts. Es wäre daher zumindest ein Schritt in die richtige Richtung, wenn das Bestehen einer angemessenen Compliance-Organisation zur Einstellung des Verfahrens gegen das Unternehmen führt. Diese Entscheidung sollte dabei jedoch nicht im Ermessen der Verfolgungsbehörde liegen, sondern den gesetzlichen Regelfall darstellen.“

Sinnvoll ist aus Sicht von VCI und BCM der weitere Vorschlag des Bundesrats, dass eine Aufsichtslücke nur dann eine Unternehmenssanktion rechtfertigt, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde. Nach dem Gesetzentwurf soll indessen eine rein objektive Kontrolllücke ausreichen. Die beiden Verbände begrüßen daher, dass die Bundesregierung auch insoweit Nachbesserungsbereitschaft signalisiert hat.

Bei den notwendigen Änderungen sollten zudem die Vorgaben an die Compliance-Maßnahmen konkretisiert werden. „Unternehmen müssen wissen, was von ihnen erwartet wird, um einer möglichen Sanktionierung zu entgehen. Es ist daher wichtig, dass das Gesetz selbst die wesentlichen Compliance-Leitplanken definiert, die es je nach Unternehmensgröße und -zuschnitt zu beachten gilt“, fordert BCM-Präsidentin Gisa Ortwein.

„Im Übrigen bleibt es jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Bundesregierung einerseits beträchtliche Staatshilfen zur Bewältigung der Corona-Pandemie ausschüttet und andererseits die Unternehmen mit neuen bürokratischen Hürden belastet. Zielführender wäre es, die Zeit bis zur Überwindung der Krise zu nutzen, um den Gesetzentwurf noch einmal grundlegend zu überarbeiten“, ergänzt Berthold Welling.

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