Chemie & Life Sciences

KFT Chemical Compliance Day

Beachtenswertes zur Chemikalienverbots-Verordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

17.10.2017 -

KFT Chemieservice lädt alle Interessierten zum Chemical Compliance Day am 16. November ein. „Aufgrund der vielen Gesetzesänderungen, die es in Deutschland in diesem Jahr gab, möchten wir Unternehmensvertreter über die wichtigsten Neuerungen informieren“, erklärt Geschäftsführer Karl-Franz Torges. Ob für ein Unternehmen Handlungsbedarf besteht oder nicht, und welche Maßnahmen überhaupt zu ergreifen sind, darüber herrscht bei vielen Unsicherheit. „Von daher ist unser Chemical Compliance Day für alle eine Chance, sich aus erster Hand zu informieren, um nötige Schritte einzuleiten und rechtlich auf der sicheren Seite zu sein“, erläutert Torges. Er möchte mit seinem Team in erster Linie auf die Neuerungen bei der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) eingehen sowie auf Wissenswertes bei der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV).

Bezüglich der AwSV sind am 1. August dieses Jahres die 16 Landesverordnungen – deren Anforderungen teilweise voneinander abweichen – von der neuen Bundesverordnung abgelöst worden. Damit sind alle Vorgaben an die bereits seit 2015 gültige CLP-Verordnung angepasst. Die nun aktuelle Verordnung fordert von Unternehmen unter anderem, Stoffe und Gemische in vier Wassergefährdungsklassen (WGK) einzustufen. Bislang sah die alte Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) nur die drei WGK „stark wassergefährdend“, „deutlich wassergefährdend“ und „schwach wassergefährdend“ vor. „Neu ist nun die Einstufungsklasse ‚allgemein wassergefährdend‘. Sie gilt für Stoffe und Gemische wie Gülle, Gärsubstrate und bestimmte aufschwimmende Stoffe, die vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht werden“, erläutert Stoffrechtsexpertin und Referentin Rebecca Hiltrop.

Handlungsbedarf könnte auch für Anlagenbetreiber bestehen, besonders hinsichtlich der zu erstellenden Anlagendokumentation oder wenn die Anforderungen der Bundesverordnung höher sind als die der bislang geltenden Landesverordnung. Hier sollten die Verantwortlichen in den Unternehmen erforderliche Nachrüstungen frühzeitig planen.

Im Blick haben sollten sie auch die Neufassung und die damit verbundenen neuen Anforderungen der ChemVerbotsV. Auch diese wurden an das aktuelle EU-Recht, die CLP-Verordnung, angepasst. Die Verordnung regelt unter anderem das Inverkehrbringen von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen. „Zu beachten ist, dass sich die Verbote und Beschränkungen im Anhang der alten Verordnung nun im Anhang XVII der REACH-Verordnung wiederfinden“, erläutert Torges. Lediglich vier Verbote und Beschränkungen seien beibehalten worden. Dabei handle es sich um Formaldehyd, Dioxine und Furane, Pentachlorphenol-haltige Erzeugnisse und biopersistente Fasern.
Das alte wie die neue Verordnung sehen außerdem vor, dass zur Abgabe bestimmter eingestufter Produkte ein Mitarbeiter mit einem Sachkundenachweis im Unternehmen beschäftigt sein muss. Und zwar dann, wenn Stoffe oder Gemische unmittelbar an private Endverbraucher verkauft werden. Zur Abgabe an gewerbliche oder industrielle Verbraucher oder Forschungseinrichtungen kann auch ein externer Dienstleister die Sachkunde übernehmen.
„Neu ist nun eine Fortbildungspflicht für alle Sachkundigen. Nach § 11 der Verordnung können diese entweder durch eine eintägige (Verlängerung um sechs Jahre) oder durch eine halbtätige Fortbildungsveranstaltung (Verlängerung um drei Jahre) ihre Sachkunde auffrischen“, erläutert Torges. Jedenfalls müssen die Fortbildungslehrgänge von einer zuständigen Behörde anerkannt werden. Diesbezüglich hat KFT die Zertifizierung seiner Fortbildungsveranstaltungen bereits in die Wege geleitet.
Neben diesen wichtigen Neuerungen geht es bei all den anderen Änderungen, etwa bei der Gefahrstoffverordnung oder bei den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, im Wesentlichen darum, Begrifflichkeiten an die CLP-VO anzupassen. „Informationsbedarf ist also in jedem Falle gegeben“, sagt Torges. „Sollten Ihnen im Vorfeld Fragen unter den Nägeln brennen, senden Sie uns diese gerne im Vorfeld der Veranstaltung zu. Wir können diese Fragen dann in Ruhe auf unserem Chemical Compliance Day besprechen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.“

Wann: 16. November 2017; 8:30 bis 13:00 Uhr
Wo: KFT Chemieservice, Im Leuschnerpark 3, 64347 Griesheim
Die Teilnahme ist kostenfrei.
Anmeldeschluss ist der 13. November
Eine Agenda und zusätzliche Informationen erhalten Sie hier.

Kontakt

KFT Chemieservice GmbH

Im Leuschnerpark 3
64347 Griesheim
Deutschland

+49-6155-8981-400
+49-6155-8981-500