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Kommunikation in der Lieferkette

Neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter, auch REACh deckt Mängel auf

23.09.2010 -

In den letzten 3 Jahren wurde in Europa die gesamte Gesetzgebung bezüglich Registrierung, Einstufung und Kommunikation in der Lieferkette für Stoffe bzw. Gemische erneuert. Es vergeht praktisch kein Monat ohne neue Gesetze, Verordnungen, Leitlinien oder Kommentare. Dazu sind in der Regel die Übergangsfristen sehr kurz gehalten.

Beginnend 1967 wurde die Gesetzgebung zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen maßgeblich durch Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft festgelegt. Es handelte sich dabei aber in der Regel um Richtlinien, die noch einer nationalen Umsetzung bedurften. Die neuen Regelungen zu diesem Themenbereich sind in der Regel Verordnungen, die sofort nach Veröffentlichung im europäischen Amtsblatt Rechtskraft in den Ländern der Gemeinschaft erlangen.

Mit REACh fing alles an
Den Anfang dieser Umstellung machte die so genannte REACh-Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006. Sie regelt die Registrierung Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien. Titel IV Artikel 33, befasst sich mit der Kommunikation in der Lieferkette. Zu dieser Kommunikation zählt insbesondere die Erstellung und Lieferung eines Sicherheitsdatenblattes, im Folgenden auch SDB. Inhalt und Form des Sicherheitsdatenblattes werden im Anhang II der REACh-Verordnung spezifiziert.

Anhang II der REACh-Verordnung
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung und Veröffentlichung von REACH waren viele Informationen zu Einzelheiten und Durchführung der REACh-Verordnung noch nicht bekannt. Diese Präzisierung erfolgte im Laufe der letzten Jahre durch die Veröffentlichung verschiedener Leitlinien, welche die ECHA (European Chemicals Agency) zusammen mit Verbänden und der Industrie erarbeitet hat. Daher war es notwendig, den ursprünglichen Anhang II der REACh-Verordnung an die neue Gesetzgebung und an die neuen Informationen anzupassen. Dies ist mit der Veröffentlichung des neuen Anhangs II der REACh-Verordnung vom 20. Mai 2010 geschehen.

Registriernummer nach REACh
Eine signifikante Änderung ist die Nennung der Registriernummer nach erfolgter Registrierung. Hierbei wird zwischen Hersteller, Importeur und Alleinvertreter einerseits und dem nachgeschalteten Anwender andererseits unterschieden.
Der Hersteller, Importeur und Alleinvertreter muss die vollständige Registriernummer des Stoffes angeben.
Der nachgeschaltete Anwender muss nur den stoffspezifischen Teil der Registriernummer in das Sicherheitsdatenblatt aufnehmen. Dieser verpflichtet sich jedoch, für Vollzugsaufgaben auf Anforderung den Vollzugsorganen die vollständige Registrierungsnummer mitzuteilen. Liegt ihm diese nicht vor, so hat er innerhalb von 7 Tagen diese Aufforderung an seinen Lieferanten weiterzureichen.
Die Registriernummer(n) müssen auch für die Inhaltsstoffe genannt werden, die zur Einstufung beitragen oder aus anderen Gründen (für Stoffe bzw. für Gemische) offengelegt werden.

2 Einstufungen, 2 Kennzeichnungen
Im Abschnitt 2 „mögliche Gefahren" und Abschnitt 3 „Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen" sind bis zum Ende der Übergangszeit am 01. Juni 2015 in der Regel 2 Einstufungen und Kennzeichnungen (nach der alten Stoffrichtlinie und nach der neuen CLP-Verordnung) parallel anzugeben und zu aktualisieren. Dies wird in der Zukunft zu einem signifikant höheren Pflegeaufwand, speziell für nachgeschaltete Anwender und Formulierer führen. Zusätzlich müssen jetzt grafische Symbole (Piktogramme bzw. Symbole) benutzt werden. Eine rein textliche Beschreibung ist nicht ausreichend.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Sehr viele Daten müssen/können aus dem Registrierungsdossier übernommen werden
  • Das Sicherheitsdatenblatt wird wesentlich umfangreicher werden
  • Zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes werden wesentlich mehr Fachkenntnisse und Erfahrung verlangt
  • Auch nicht dossierrelevante Abschnitte verlangen wesentlich mehr Detailinformationen
  • Es wird eine Versionierung bzw. stringentere Änderungsmarkierung verlangt
  • Die Registriernummer(n) müssen genannt werden
  • Die Kennzeichnung wird in Abschnitt 2 gepflegt (nicht mehr Kapitel 15)
  • Für die Kennzeichnung sind grafische Elemente (Piktogramme/Symbole) obligatorisch
  • In Abschnitt 14 „Transport" werden weitere Angaben verlangt
  • In Abschnitt 15 „Rechtsvorschriften" werden mehr europäische und nationale Rechtsvorschriften erwartet (siehe dazu ECHA-Leitfaden)
  • Die Struktur mit Abschnitten und Unterabschnitten wurde verbindlich definiert
  • Es werden mehr Informationen bzw. Begründungen bei fehlenden Daten verlangt

 

Fast unlösbare Aufgaben
Der Gesetzgeber und die Vollzugsorgane beklagen seit 20 Jahren die mangelnde Qualität der Sicherheitsdatenblätter. Auch die seit 2 Jahren unter REACH durchgeführten Überprüfungsmaßnahmen haben viele Mängel im Bereich Sicherheitsdatenblätter offengelegt. Die nationalen Behörden unter Koordination der ECHA haben für ihre Überwachung in den nächsten Monaten die Überprüfung der Kommunikation in der Lieferkette als Schwerpunkt festgelegt.
Mit der neuen Verordnung stellt der Gesetzgeber viele Unternehmen vor fast unlösbare Aufgaben, speziell wenn man auch noch die knapp bemessenen Übergangsfristen berücksichtigt. Es ist zu erwarten, dass die Vollzugsbehörden diese Schwierigkeiten bei der Umsetzung durch die verbesserungsfähigen Ergebnisse einer sehr zeitnahen Überprüfung bestätigen werden.
Wenn man sich die Komplexität der neuen Verordnung und die Anforderungen deutlich macht, so wird klar, dass viele Unternehmen diese Anforderungen gar nicht bzw. nicht zeitgerecht erfüllen können. Viele Ersteller von Sicherheitsdatenblättern sind für die Generierung auf Softwareprodukte angewiesen. Durch die späte Veröffentlichung und durch Änderungen in der Gesetzgebung in letzter Minute, waren die Softwarefirmen nicht in der Lage, bereits im Sommer entsprechende Produkte zur Verfügung zu stellen. Die Lieferung der Aktualisierungen erfolgt erst im Herbst dieses Jahres, so dass eine Übergangsfrist für Stoffe von ca. 2-3 Monaten bleibt.

Herausforderung für KMU
Große und mittlere Unternehmen haben sachkundige Mitarbeiter, die die Anforderungen erfüllen können. Diese Mitarbeiter sind aber bereits mit den bestehenden Aufgaben der alten Gesetzgebung und zusätzlichen Aufgaben unter REACH ausgelastet. Kurzfristige Änderungen im Bereich Sicherheitsdatenblätter, wie sie jetzt gefordert werden, sind nicht mehr zusätzlich zu leisten. Die Änderungen der Sicherheitsdatenblätter entsprechend der neuen Gesetzgebung sind keine Eintagsfliege, sondern ein fortwährender Prozess. Durch Registrierungen, neu gewonnene Daten und harmonisierte Einstufungen wird sich der Änderungszyklus beschleunigen und der Aufwand signifikant erhöhen.
Kleinere Unternehmen und speziell Unternehmen, die Mischungen herstellen, sind durch die neue Gesetzgebung und die damit verbundene Arbeitslast mit Sicherheit überfordert. Für die Erstellung der neuen komplexen Inhalte, aber auch für zusätzliche Anforderungen bezüglich der Erstellung von Expositionsszenarien für nicht abgedeckte Verwendungen oder für Gemische sind die bestehenden Mitarbeiter oft nicht entsprechend ausgebildet. Sehr häufig sind in kleineren Unternehmen die Strukturen zur Bewältigung der Anforderungen nicht vorhanden.
Daher ist es zwingend notwendig bei der Vielzahl der anstehenden Aufgaben das Thema strategisch zu planen, die entsprechenden Ressourcen jetzt aufzubauen oder sich um geeignete Unterstützung zu bemühen. KFT hat seit vielen Jahren Erfahrung mit REACH, Stoffregistrierungen und Dossiererstellungen und berät viele Unternehmen weltweit in operativen Fragen der Umsetzung von gesetzlichen Anforderungen und bei strategischen Fragen. Die Leistungen, die die Unternehmen dabei abrufen, sind skalierbar, d.h. der Kunde bestimmt den Umfang. Das Spektrum reicht von der Unterstützung bei Einzelfragen bis zur kompletten Übernahme ganzer Prozesse. Bei speziellen Online-Seminaren der KFT-Ac@demy werden spezielle Themen in kleinen Gruppen erlernt und diskutiert.

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