News

Einstufung von Titandioxid ist rechtswidrig

EuGH spricht Grundsatzurteil zur Gefährlichkeit des Weißpigments

02.12.2022 - Die seit 2020 geltende Einstufung von Titandioxid als „vermutlich karzinogen beim Einatmen“ und die damit verbundene Kennzeichnungspflicht für den Stoff sowie pulverförmige, feste und flüssige Gemische ist laut einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) rechtswidrig.

Das Gericht der Europäischen Union hat am 23. November 2022 sein Urteil zur Einstufung des Weißpigments Titandioxid gesprochen. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass die Einstufung auf Bewertungsfehlern sowie Fehleinschätzungen von Fakten beruht.

Die Verordnung aus dem Jahr 2019 verstoße dem Urteil zufolge gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung). Das Grundsatzurteil bestätigt damit die Argumente der chemischen Industrie, die sich gegen die Verordnung gewehrt hat.

Die in Luxemburg seit Mai 2020 mit rechtlicher Unterstützung durch die Anwaltskanzlei Mayer Brown klagenden Unternehmen aus der Titandioxid- und Farbenbranche begrüßen das Urteil des EuGH zur chemikalienrechtlichen Einstufung von TiO₂; genauso wie das Forum Titandioxid, eine Initiative des Verbands der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie (VDL) und des Verbands der Mineralfarbenindustrie (VdMi).

Seit 2016 herrscht Streit über die Einstufung und die daraus resultierende Kennzeichnungspflicht. Juristisch ist das Urteil laut der die Anwaltskanzlei Mayer Brown eindeutig: Das Gericht hat die Delegierte Verordnung der EU-Kommission für nichtig erklärt, soweit sie die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid in bestimmten Pulverformen als karzinogener Stoff beim Einatmen betrifft.

Insbesondere durch die Ausführungen des EuGH zu den intrinsischen Eigenschaften von Stoffen und den Anforderungen hinsichtlich des wissenschaftlichen Nachweises von Gefahren – wonach sich die Einstufung eines Stoffes als karzinogen nur auf einen Stoff mit der intrinsischen Eigenschaft, Krebs zu erzeugen, beziehen darf – fühlen sich die Verbände VDL und VdMi in ihrer Auffassung bestätigt, dass die Einstufung von TiO₂ als „vermutlich karzinogen beim Einatmen“ und die damit verbundene Kennzeichnungspflicht für den Stoff sowie pulverförmige, feste und flüssige Gemische als rechtswidrig anzusehen waren.

Die Verordnung der Kommission war das Ergebnis jahrelanger Debatten auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU über die Einstufung und Kennzeichnung von TiO₂, die dazu führten, dass die Behörden bestimmte Pulverformen von TiO₂ als krebserzeugend einstuften. Die Verordnung schreibt auch Krebswarnungen auf dem Etikett von TiO₂-haltigen Gemischen vor. Die Industrie hatte argumentiert, dass die vorgeschlagene Einstufung auf Studien beruhte, die weder zuverlässig noch akzeptabel waren, und dass die vorgeschlagene Einstufung nicht angemessen war.

Vor der Urteilsfindung hatte sich der EuGH ein umfassendes Verständnis der für diesen Fall relevanten Fakten hinsichtlich Partikeltoxizität, der Lungenüberlastung, der sekundären Wirkungen und der inhärenten Eigenschaften verschafft. Das Gericht stellte fest, dass der European Chemicals Agency (ECHA) der EU sowie deren Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) bei der Prüfung der verfügbaren Daten Bewertungsfehler unterlaufen sind. Auch Fakten wurden fehlerhaft eingeschätzt. Damit steht die EU-Verordnung 2020/217 im Widerspruch zu den Einstufungskriterien der CLP-Verordnung. Den Erkenntnissen des Gerichts zufolge gibt es keine einzige zuverlässige Studie, die auf das karzinogene Potenzial von TiO₂ hinweist.

Jean-Philippe Montfort, Partner und Leiter der Chemical Industry Group bei Mayer Brown in Brüssel, stellte fest: "Dies ist eine bahnbrechende Entscheidung und ein wichtiger Präzedenzfall, da das Gericht über das Konzept der 'inhärenten Eigenschaft' entschieden hat, das weder in der CLP-Verordnung noch in den bestehenden Leitlinien definiert ist und dennoch für viele Einstufungs- und Kennzeichnungsentscheidungen von zentraler Bedeutung ist".

Das Weißpigment Titandioxid darf also weiterhin in Lack- und Farbenformulierungen eingesetzt und verwendet werden. Das EuGH-Urteil revidiert aber nicht das Verbot von TiO₂ als Lebensmittelzusatzstoff, das aus einer im Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe herrührt. Damit hat die Europäische Kommission die Zulassung für Titandioxid (E171) in Lebensmitteln aufgehoben. Es ist unabhängig von der jetzt revidierten Einstufung von Titandioxid unter der CLP-Verordnung.

Kontakt

Mayer Brown

Friedrich-Ebert-Anlage 35-37
60327 Frankfurt am Main
Deutschland