VCI sieht Patentrechtsreform kritisch
Prüfung auf Verhältnismäßigkeit darf Innovationsschutz nicht aushöhlen
Danach sollen die Gerichte künftig zunächst prüfen, ob es verhältnismäßig ist, vom Patentverletzer zu verlangen, dass er die Nutzung unterlässt. Diese Prüfung gilt als Kernelement im Gesetzesentwurf zur Änderung und Modernisierung des Patentrechts, der morgen in 1. Lesung im Deutschen Bundestag beraten wird.
Berthold Welling, Geschäftsführer Recht und Steuern im VCI, warnt: „Der Eingriff in den Unterlassungsanspruch gleicht einer Operation am offenen Herz des deutschen Patentrechts. Von seinem Gelingen hängt der Innovationsschutz in Deutschland entscheidend ab. Daher muss die vorgeschlagene Verhältnismäßigkeitsprüfung beim Unterlassungsanspruch auf enge Ausnahmen begrenzt werden.“
Aus Sicht des VCI geht die von der Bundesregierung vorgeschlagene Änderung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs deutlich zu weit. „Bereits heute werden die Interessen Dritter an der Patentbenutzung, zum Beispiel bei Arzneimitteln, durch Instrumente wie der Zwangslizenz und der Benutzungsanordnung ausreichend geschützt“, betont Welling. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung droht außerdem zum Regelfall zu werden und führt damit zur Einschränkung des Innovationsschutzes, befürchtet der Chemieverband weiter. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen entstehe damit das Risiko, dass der Innovationsschutz gegenüber Firmen mit großer Marktmacht faktisch ins Leere läuft.
Der VCI empfiehlt dringend – wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur geplanten Patentreform – im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Verhältnismäßigkeitseinwand besser an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angepasst werden kann. „Die Gegenäußerung der Bundesregierung vermag die Bedenken des Bundesrats nicht zu zerstreuen. Deshalb sollte die Prüfbitte des Bundesrats in den anstehenden Beratungen sehr ernst genommen werden“, appelliert Welling an die Abgeordneten des Deutschen Bundestags.
Bei der Patentrechtsreform geht es um die Rechte von Patentinhabern, wenn andere ihre Erfindungen ungefragt nutzen. Deren Unterlassungsanspruch soll eingeschränkt werden, wenn es dadurch zu unverhältnismäßigen Folgen, zum Beispiel einer Produktionsstilllegung, kommen würde.