Chemie & Life Sciences

Regulatorische Herausforderungen für Wasch- und Reinigungsmittel

Zwischen Behördendruck und freiwilliger Beschränkung

08.10.2019 -

Wasch- und Reinigungsmittel sind in der EU von einer Vielzahl von Regularien betroffen. Immer wieder werden die bestehenden Vorschriften verschärft oder es kommen neue hinzu. So wird derzeit eine Beschränkung für die Verwendung von Mikroplastik diskutiert, die auch Wasch- und Reinigungsmittel betreffen würde. Gleichzeitig unterwerfen sich viele Firmen noch strengeren Anforderungen, um ihre Produkte mit einem Umweltzeichen zu versehen.

An erster Stelle der für Wasch- und Reinigungsmittel geltenden Vorschriften sind die Detergenzien-Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sowie für Deutschland das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz zu nennen. Je nach Produkt spielen auch die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder die Biozid-Produkte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Rolle. Und auch die REACh-Verordnung (EG) 2006/1907 ist von Relevanz. Diese enthält u.a. Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Substanzen, die in Anhang XVII gelistet sind. Derzeit enthält dieser Anhang 73 Einträge, doch werden immer wieder neue Stoffe ergänzt, von denen Gefahren für Mensch oder Umwelt ausgehen. So wird aktuell ein Vorschlag der Europäischen Chemikalienagentur ECHA diskutiert, die Verwendung von Mikroplastik zu beschränken.

Die Verwendung von Mikroplastik   Einige Wasch- und Reinigungsmittel enthalten Mikroplastikpartikel, um dem Produkt die gewünschten Eigenschaften zu verleihen. So können sie z. B. die Konsistenz des Produkts ändern, zur Oberflächenreinigung oder als Carrier für andere Substanzen dienen. Darüber hinaus sorgen sie für eine weichere Wäsche und können die Bildung von ­Grauschleiern und Verfärbungen verhindern.   Die Produkte fließen nach der Anwendung zum Großteil ungehindert ins Abwasser, wodurch die Mikroplastikpartikel in die Umwelt freigesetzt werden, denn Kläranlagen können diese wegen ihres geringen Durchmessers je nach technischem Standard nicht gänzlich herausfiltern. Allein in Deutschland gelangen laut Fraunhofer-Institut pro Jahr etwa 55 t Mikroplastik durch Wasch- und Reinigungsmittelverwendung in das Abwassersystem. Aufgrund seiner Langlebigkeit verbleibt dieses dann in den Böden, Flüssen und Meeren, wo es sich mit der Zeit immer mehr anreichert. Die Wechselwirkungen solch kleiner Partikel mit der Pflanzen- und Tierwelt werden erst seit wenigen Jahren genauer erforscht, etwaige langfristige Auswirkungen sind daher noch nicht kalkulierbar.   Vorschlag zur Beschränkung   Um die Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt zu reduzieren, hat die ECHA im Januar 2019 auf Anfrage der europäischen Kommission einen Vorschlag zur Beschränkung von bei der Herstellung von Produkten zugesetztem Mikroplastik veröffentlicht. Als Mikroplastik werden hierbei feste Polymere definiert, welche zu mehr als einem Prozent Partikel eines Durchmessers zwischen 1 nm und 5 mm enthalten. Des Weiteren sind Polymerfasern von einer ­Länge zwischen 3 nm und 15 mm mit einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von mehr als Drei betroffen.Die Beschränkung sieht vor, diese Partikel und Fasern als absichtlichen Zusatz in sämtlichen Produkten für professionelle Anwender und Endverbraucher zu verbieten. Ausnahmen werden lediglich für industrielle Anwendungen, Medizinprodukte und wenige weitere Produktgruppen gemacht. Außerdem sind natürliche und bioabbaubare Polymere von der Regelung ausgenommen. Für die Ausnahmen soll jedoch eine jährliche Meldepflicht an die ECHA gelten.
  „Einige Wasch- und Reinigungsmittel enthalten Mikroplastikpartikel,
um dem Produkt die gewünschten Eigenschaften zu verleihen.“

  Fünfjährige Übergangsfrist vorgesehen   Die Regelung soll ab 2022 in Kraft treten. Je nach Verwendungszweck des Produkts werden jedoch verschiedene Übergangsfristen vorgeschlagen. Für Wasch- und Reinigungsmittel soll demnach eine fünfjährige Übergangsfrist gelten, welche zur Entwicklung und Einführung von Alternativen zum zugesetzten Mikroplastik dienen soll.   Von März bis September 2019 lief eine öffentliche Konsultation von Seiten der ECHA, bei der Interessenten Bemerkungen zum Beschränkungsvorschlag einreichen konnten. Diese werden nun vom Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) bewertet, woraufhin eine Stellungnahme des Ausschusses für sozio-ökonomische Analyse (SEAC) entworfen wird. Es startet eine zweite, zweimonatige öffentliche Konsultation, bevor voraussichtlich Mitte 2020 die Berichte der beiden Ausschüsse vorliegen. Die europäische Kommission entscheidet dann endgültig über das Inkrafttreten und den Umfang der Beschränkung.

Freiwillige Beschränkung zahlt sich aus   Während viele Hersteller unter den steigenden regulatorischen Anforderungen stöhnen, schränken sich einige in der Auswahl ihrer Rohstoffe freiwillig noch stärker ein, als es das Gesetz von ihnen verlangt. Anreiz dazu ist dabei häufig die Beantragung eines Umweltzeichens für das eigene Produkt, um so im Werben um umweltbewusst konsumierende Kunden die Aufmerksamkeit für die eigenen Produkte zu erhöhen. Nach Daten des Umweltbundesamts entscheiden sich Konsumenten im Bereich Wasch- und Reinigungsmittel im Vergleich zu anderen Produktgruppen am ehesten für umweltschonende Produkte, was Umweltzeichen in diesen Produktkategorien besonders attraktiv macht.   Bekanntestes Umweltzeichen mit einem Bekanntheitsgrad von über 90 % in Deutschland ist der Blaue Engel, für den es im Bereich der Wasch- und Reinigungsmittel die Kategorien „Waschmittel“, „Maschinengeschirrspülmittel“ und – neu seit dem letzten Jahr – „Handgeschirrspülmittel, Allzweck-, Sanitär- und Glasreiniger“ gibt. In Deutschland noch nicht so weit verbreitet wie in anderen EU-Ländern, aber auch hier auf Produkten zu finden ist das „EU Ecolabel“, das die gleichen Produktgruppen abdeckt. Gerade für Produkte, die in mehreren EU-Ländern auf den Markt gebracht werden sollen, bietet das EU Eco­label damit eine attraktive Alternative. Als drittes wichtiges europäisches Umweltzeichen in diesem Bereich ist der Nordic Swan zu nennen, der von den skandinavischen Ländern vergeben wird, aber einen weltweiten Bekanntheitsgrad besitzt.

Vergleichbare Umweltzeichen   Die Kriterien, die ein Produkt erfüllen muss, um ein Umweltzeichen verliehen zu bekommen, sind dabei für alle drei genannten Ökolabel sehr ähnlich. Die genaue Auslegung mancher Vorgaben kann variieren und auch die in den Kriterien festgesetzten Grenzwerte unterscheiden sich teilweise – oft setzt dasjenige Umweltzeichen, dessen Kriterien für eine Produktkategorie zuletzt aktualisiert wurden, die strengsten Limits. Die Kriterien nationaler Umweltzeichen müssen in neu eingeführten Produktkategorien nach der EU-Umweltzeichen-Verordnung dabei immer mindestens genauso streng sein wie die Vorgaben des EU Ecolabels in der entsprechenden Kategorie.   Zu den Kriterien gehören z. B., dass keine Stoffe der ECHA-Kandidatenliste enthalten sein dürfen, und auch Rohstoffe mit bestimmten umwelt- oder gesundheitsgefährlichen Einstufungen sind nur in Ausnahmen als Bestandteile der Rezeptur gestattet. Ebenfalls beschränkt ist die Verwendung von Verbindungen auf der Basis von Palmöl. Neben der Rezeptur wird auch die Verpackung von den Vergabestellen unter die Lupe genommen. Doch die Antragsteller müssen nicht nur zeigen, dass ihre Produkte die strengen Anforderungen an Rohstoffe und Gesamtrezeptur erfüllen – zusätzlich muss erwiesen sein, dass die Leistung der Produkte mit ähnlichen Standard-Produkten vergleichbar ist und die höhere Umweltverträglichkeit nicht zu Lasten der Performance geht.   Die Verwendung von Mikroplastik ist in den Produkten mit Umweltzeichen übrigens bereits jetzt verboten. Wieso also nicht aus der Not eine Tugend machen, den strenger werdenden Anforderungen vorauseilen und mit einem Ökolabel neue Kunden für die eigenen Produkte gewinnen?

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