Mischpreis nicht geregelt
Politik riskiert Versorgungsdefizite
Bis zuletzt hat der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) an die Vernunft der Politik appelliert, sich eindeutig zur Wirtschaftlichkeit des Mischpreises für AMNOG-Arzneimittel zu bekennen, bei denen bestimmten Patientengruppen ein Zusatznutzen zuerkannt wurde und anderen nicht. Das LSG Berlin-Brandenburg hatte dies kürzlich in einer Eilentscheidung verneint. Bei der gestrigen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages zum Blut- und Gewebe-Gesetz verpassten die Akteure die Chance, hier Rechtssicherheit bei der Verordnung zu schaffen. BPI-Vorstandsvorsitzender Dr. Martin Zentgraf: „Es ist fahrlässig, den Zugang zu innovativen Arzneimitteln sehenden Auges zu gefährden. Jetzt ist das Parlament gefordert!“
Das Blut- und Gewebe-Gesetz ist formal die letzte Möglichkeit, in dieser Legislatur noch richtigzustellen, dass der verhandelte oder durch Schiedsspruch festgelegte Erstattungsbetrag für neue Arzneimittel auch bei Bildung von sogenannten Mischpreisen über das gesamte zugelassene Indikationsgebiet wirtschaftlich ist. „Nur mit dieser rechtlichen Klarstellung können negative Auswirkungen des LSG Beschlusses auf laufende Preisverhandlungen und das Verordnungsverhalten verhindert werden“, mahnt Dr. Martin Zentgraf.
Die sich in der gestrigen Anhörung offenbarende Entscheidungsunlust der Politik könnten Patienten und Ärzte empfindlich zu spüren bekommen. Der BPI hat ausgerechnet: Rund ein Fünftel aller im AMNOG-Verfahren bewerteten Arzneimittel wären von dem Beschluss des Landessozialgerichts betroffen. Bei diesen Arzneimitteln könnte sich der Arzt bei etwa jedem dritten Patienten nicht mehr sicher in seiner Verordnungsentscheidung sein. Zentgraf: „Damit wäre die ärztliche Therapiefreiheit massiv eingeschränkt. Erst recht, wenn man bedenkt, dass „ohne Zusatznutzen“ eben nicht bedeutet, dass es keinen Nutzen für die Patienten gibt.“ Zentgraf verweist damit auf die Tatsache, dass in rund 71 Prozent der Fälle die Beurteilung „ohne Zusatznutzen“ bedeutet, dass man den Zusatznutzen noch nicht beurteilen konnte, da die vorgelegten Daten aus Sicht des bewertenden Instituts nicht ausreichend waren und daher gar nicht berücksichtigt wurden.
Nun ist es am Gesetzgeber klarzustellen, dass der verhandelte oder durch Schiedsspruch festgelegte Erstattungsbetrag auch bei Bildung von Mischpreisen über das gesamte zugelassene Indikationsgebiet wirtschaftlich ist. „Anderenfalls werden in Deutschland den Patienten bald eine Mehrzahl von neuen Präparaten nicht mehr zur Verfügung stehen“, warnt der BPI-Vorsitzende.