KFT Chemical Compliance Day
Behandelte Waren nach der aktuellen Biozidprodukt-Verordnung
KFT Chemieservice veranstaltet am 24. Oktober wieder seinen Chemical Compliance Day - auf der Agenda steht das oft vernachlässigte und von daher umso relevantere Thema „Behandelte Waren nach der Biozidprodukt-Verordnung 528/2012.
„Unsere Referentin Dr. Corinna Borner wird Ihnen zu den Schlüsselfragen Rede und Antwort stehen, damit Sie Ihr Biozidprodukte-Portfolio sicher überprüfen und im Bedarfsfall die richtigen Schritte einleiten können. Wie immer laden wir Sie im Vorfeld ein, uns Ihre Fragen zuzusenden, auf die wir dann während der Veranstaltung eingehen“, erklärt KFT-Geschäftsführer Karl-Franz Torges.
Im Fokus der Betrachtung stehen die Artikel 58 (Inverkehrbringen von behandelten Waren) und Artikel 94 (Übergangsmaßnahmen für behandelte Waren) der Verordnung. Folgende Fragen sind in diesem Zusammenhang wichtig:
- Wann ist ein Stoff/Gemisch/Erzeugnis überhaupt als behandelte Ware anzusehen?
- Wann und wie werden diese gekennzeichnet?
- Welche besonderen Bedingungen gibt es?
Artikel 3 der Verordnung definiert den Begriff „behandelte Ware“ wie folgt:
„Alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder die ein oder mehrere Biozidprodukte enthalten.“ Das ist wichtig, weil eine behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion als Biozidprodukt gilt. Aber was heißt das konkret? Bei einem Eimer Farbe, dem ein Biozidprodukt zugesetzt ist, erscheint das noch klar. Aber wie verhält es sich bei einem Holzpaneel, das mit einem Holzschutzmittel behandelt wurde? Oder wie ist die Situation bei einem „antiviralen Papiertaschentuch“, das mit Zitronensäure imprägniert wurde?
Hieraus zeigt sich, dass die Bandbreite der Fälle riesig und die Unsicherheit bei den betroffenen Unternehmen entsprechend groß ist.
„Mit unserer Veranstaltung möchten wir Ihnen Orientierung und die nötige Sicherheit bieten, damit Sie rechtskonform im Markt agieren können“, betont Torges. Erwähnenswert ist außerdem, dass seit September 2013 nur noch Erzeugnisse und Gemische mit solchen Biozidprodukten behandelt werden dürfen, die in der EU zugelassen sind. Aus Drittländern stammende Erzeugnisse wie Holz, Sofas oder Schuhe, die beispielsweise mit dem Antischimmelmittel Dimethylfumarat behandelt wurden, dürfen also nicht mehr eingeführt werden.
Weiter gilt seit März 2017 für Erzeugnisse und Gemische, die einen Biozidwirkstoff enthalten, dass der betreffende Wirkstoff entweder genehmigt sein muss oder dieser derzeit noch im Arbeitsprogramm der Kommission beurteilt wird und keine Entscheidung zur Nichtgenehmigung vorliegt.
Und noch eine Vorgabe sollten Unternehmen beachten: Nach Artikel 58, Abs. 5 müssen Unternehmen auf Anfrage von Verbrauchern diese über die Biozidbehandlung des verkauften Erzeugnisses innerhalb von 45 Tagen kostenlos informieren.
„Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dieser Einführung einen ersten Eindruck von der Komplexität des Themas vermitteln konnten“, erklärt Karl-Franz Torges. „Es lohnt sich also in jedem Fall, sich noch detaillierter aus erster Hand zu informieren. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.“
Wann: 24. Oktober 2018; 8:30 bis 13:00 Uhr
Wo: Bei KFT Chemieservice GmbH, Im Leuschnerpark 3, 64347 Griesheim
Die Teilnahme ist kostenfrei.
Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, bitten wir um eine rechtzeige Anmeldung.
Anmeldeschluss ist der 15. Oktober
Eine Agenda und zusätzliche Informationen erhalten Sie hier.