CRISPR/Cas9: EPA widerruft Patent des Broad Instituts in letzter Instanz
Ungültigkeit wegen formeller Prioritätsmängel
Die Beschwerdekammer 3.3.08 des Europäischen Patentamts (EPA) hat nach viertägiger mündlicher Verhandlung am 16. Januar 2020 das erste europäische CRISPR/Cas9-Patent des Broad Instituts in letzter Instanz für ungültig erklärt. Mit der molekularbiologischen Methode CRISPR/Cas9 lässt sich DNA gezielt und einfach verändern. So könnten Erbkrankheiten wie Mukoviszidose oder Sichelzellanämie, aber auch chronische Infektionserkrankungen wie Hepatitis-C oder HIV geheilt werden. Nicht nur in der Medizin, sondern auch in der Agrarindustrie und Mikrobiologie gilt die Methode als Zukunftstechnologie. Sie ist aber auch umstritten, weil mit ihr ebenso embryonale Stammzellen verändert werden können.
Bereits im Januar 2018 hatte das EPA das betreffende Patent (EP 2 771 468) des Broad Instituts, MIT und Harvard in erster Instanz wegen formeller Mängel bei der Inanspruchnahme der Priorität widerrufen. Damit wurde auch die erforderliche Neuheit des Patents verneint. Nach der geltenden EPA-Rechtsprechung müssen die Anmelder der Prioritäts- und der Nachanmeldung entweder identisch sein oder erstere müssen bereits vor dem Nachanmeldetag die Prioritätsrechte an letztere übertragen haben. Die Prioritätsanmeldung des Broad Instituts wurde jedoch im Namen eines Erfinders (Luciano Marraffini der Rockefeller University) eingereicht, der in der späteren europäischen Patentanmeldung nicht aufgeführt war und seine Rechte auch nicht übertragen hatte. Das Broad Institute argumentierte, dass es aufgrund der relevanten Klausel im Europäischen Patentübereinkommen (Artikel 87 Abs. 1 EPÜ) berechtigt sei, die Priorität der US-Patentanmeldung trotzdem zu beanspruchen. Diese besagt, dass „jedermann“, der eine Patentanmeldung eingereicht hat, eine Priorität beanspruchen kann. Diese Formulierung schließe bei mehreren Anmeldern auch eine Untergruppe der Anmelder mit ein. Das EPA sah das anders und erklärte das Patent nun auch in letzter Instanz für ungültig. Die von vielen Beobachtern erwartete Vorlage an die übergeordnete Rechtsprechungsinstanz, die große Beschwerdekammer des EPA, erfolgte nicht.
Auch die weiteren bisher erteilten europäischen Broad-Patente wurden bereits von mehreren Seiten angefochten. Außerdem sind vor einer anderen Beschwerdekammer des EPA (3.3.04, s. T 2190/16 und T 2749/18) Verfahren anhängig, die sehr ähnliche Rechtsfragen rund um die Priorität betreffen. „Die anhängigen Verfahren könnten zu einer unabhängigen Vorlage bei der großen Beschwerdekammer des EPA führen. Es bleibt abzuwarten, ob Artikel 87 Abs. 1 EPÜ dann anders ausgelegt und sich die Rechtsprechung entsprechend ändern wird“, sagt Natalie Kirchhofer, Patentanwältin und Partnerin von Cohausz & Florack, die als Beobachterin an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hatte.
Die Entscheidung ist auch für viele andere Patente relevant. Während Prioritätsanmeldungen in den USA oftmals im Namen der Erfinder erfolgen (und bis 2013 erfolgen mussten), werden Nachanmeldungen meist im Namen der Unternehmen eingereicht. Nicht immer findet dabei eine rechtzeitige und formgerechte Übertragung der Prioritätsrechte statt. „Hier könnte noch so manches andere Patent aus den gleichen formellen Gründen für ungültig erklärt werden“, so Kirchhofer weiter. Eine Harmonisierung des internationalen Patentrechts könne diesen Konflikt ausräumen. Neben dem betreffenden Patent hält Broad noch weitere CRISPR-Patente aus der gleichen Familie, die das Prioritätsproblem jedoch nicht aufweisen. Damit ist der Patentstreit um die Rechte an der CRISPR-Technologie noch lange nicht entschieden.