Logistik & Supply Chain

Abgestuftes Maßnahmenkonzept

Was Unternehmen jetzt wissen müssen über die neue Richtlinie zur Lagerung von Gefahrstoffen

07.05.2021 - Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 beschreibt die richtige Lagerung von Gefahrstoffen in beweglichen Behältern. Die überarbeitete Fassung birgt einige Änderungen.

Die TRGS 510 ist wohl das wichtigste Nachschlagewerk für die betriebliche Praxis bei der Lagerung von Gefahrstoffen, denn sie konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung im Hinblick auf die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern.

In der überarbeiteten Fassung sind die Formulierungen einfacher und klarer. Änderungen, die alles Bekannte auf den Kopf stellen würden, gibt es inhaltlich erwartungsgemäß keine. Aber: Das abgestufte Maßnahmenkonzept von Kleinmenge bis Großmenge in Lagern ist jetzt noch besser herausgearbeitet.“

Wichtigste Neuerungen der TRGS 510

  • Die neue Fassung der TRGS hat 13 Kapitel und zwei Anhänge. Die Anhänge der alten Fassung wurden in die jeweiligen Fachkapitel eingearbeitet.
  • Neu ist das Kapitel 13, das sich mit der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen befasst.
  • Bezüge auf die mittlerweile veralteten R-Sätze zur Charakterisierung von Gefahrstoffen sind in der neuen TRGS 510 nicht mehr enthalten.
  • Das Instrument der Gefährdungsbeurteilung erhält mehr Gewicht. Sie wird in Kapitel 3 der TRGS 510 behandelt.
  • Für das Bereithalten von Gefahrstoffen gilt folgende Definition: „Das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen.“ Von einer solchen angemessenen Menge geht die TRGS 510 aus, wenn „der Tages- oder Schichtbedarf nicht überschritten wird, oder wenn er nur überschritten wird, weil die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße verwendet wird“.
  • Erstmals finden in der TRGS 510 Lithiumbatterien ausdrücklich Erwähnung.
  • Für alle in der TRGS 510 behandelten Gefahrstoffe gilt, dass sie Sicherheitsschränken gelagert werden können. Die entsprechenden Regelungen hierfür finden sich am Anfang der jeweiligen Abschnitte.
  • Die Lagerung in Sicherheitsschränken wird in Anhang 2 der TRGS 510 näher beschrieben.
  • Die Mengenschwellen für Druckgaskartuschen und Spraydosen werden um Angaben zur Stückzahl ergänzt.
  • Für die Beseitigung von freigesetzten Gefahrstoffen muss vor Ort eine Notfallausrüstung vorhanden sein, z.B. persönliche Schutzausrüstung, geeignete Bindemittel und Reinigungsmittel.

Autor
Paul Fricke
, Geschäftsführer, Protecto Lager- und Umwelttechnik

Neufassung der TRGS 510

Den vollständigen Text der TRGS 510 stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) auf Ihrer Website zur Verfügung: www.baua.de

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