Haftung in der Industrie 4.0
Wer kommt für Schäden in der Wertschöpfungs- und Lieferkette durch fehlerhafte Daten auf?
Ein Merkmal von Industrie 4.0 ist die Integration digitaler Intelligenz in Produkte, Maschinen und Anlagen in Form von cyber-physischen Systemen (CPS). Den CPS wohnt jeweils eine programmierte Logik inne, in Form von Regeln oder Algorithmen. Die Systeme können miteinander kommunizieren, interagieren und ggf. sogar voneinander lernen.
So kann z.B. ein Werkstück der Produktionsmaschine mitteilen, wie es verarbeitet werden muss, und die Produktionsmaschine kann selbst über ihre Wartungsbedürftigkeit Auskunft geben. Dies alles funktioniert nur durch stetigen Austausch von Daten. Sie sind der Treibstoff der Industrie 4.0. Was aber passiert, wenn die Daten fehlerhaft sind?
Genau wie jedem klar ist, dass die Fahrt eines mit Super-Benzin betankten Dieselautos kein gutes Ende nehmen wird, bedarf es keiner großen Fantasie, um sich vorzustellen, dass fehlerhafte Daten Ähnliches in der Industrie 4.0 bewirken können. Anders jedoch als beim Dieselauto, bei dem der falsche Treibstoff meist „nur“ den eigenen Motor schädigt, kommt es bei Industrie 4.0 auf Grund der unternehmensübergreifenden Wertschöpfungs- und Lieferketten häufig auch zu Auswirkungen auf weitere Beteiligte und deren Betriebsabläufe. Denkbar ist etwa das Szenario einer autonom handelnden Maschine, die wegen fehlerhafter Daten eine Überhitzungsgefahr annimmt und die Entscheidung trifft, die Produktion zu stoppen. Durch diesen Stopp kommt es zur Verzögerung der Lieferung an den Kunden, was bei dem Kunden wiederum zu einer Betriebsunterbrechung führt und dessen Folgeauftrag mit einem Dritten platzen lässt. Die Betroffenen werden sich dann naturgemäß die Frage stellen, ob, und wenn ja, wer für diese Schäden haftet.
Wer ist der Verursacher des Schadens?
Erste Voraussetzung der Haftung für einen Schaden ist nach deutschem Recht das Vorliegen eines menschlichen Verhaltens, das den Schaden verursacht hat. Resultiert der Schaden aus einer autonomen Handlung oder Entscheidung einer Maschine, ist darauf abzustellen, wer die Maschine hergestellt bzw. benutzt hat. Ohne dieses menschliche Verhalten hätte die Maschine keinen Schaden verursachen können. Rechtlich gesehen sind CPS daher nicht selbst Verursacher eines Schadens, sondern immer nur ihre Hersteller oder Benutzer.
Trifft den Verursacher ein Verschulden?
Die bloße Ermittlung eines Verursachers allein reicht allerdings regelmäßig noch nicht aus, um dessen Haftung zu bejahen. Erforderlich ist vielmehr, dass ihn ein Verschulden trifft, er also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Wichtiges Kriterium hierfür ist, ob die Handlung der Maschine aus Sicht des Verursachers vorhersehbar war. Bei nachweisbaren Hardwaremängeln, Fehlprogrammierungen oder Bedienfehlern lässt sich diese Frage leicht beantworten. Aber was ist zum Beispiel, wenn eine nach dem Stand der Technik korrekt lernende Maschine eine Fehlentscheidung trifft? Hier streiten sich die Gelehrten. Manche verneinen eine Vorhersehbarkeit in diesem Fall, andere sind der Auffassung, es sei generell vorhersehbar, dass lernfähige CPS in Ausnahmefällen eine Fehlentscheidung treffen könnten. Es wird am Ende bei den Gerichten liegen, diese Frage zu beantworten bzw. Orientierungskriterien aufzustellen.
Für welche Schäden muss der Verursacher aufkommen?
Kann man dem Verursacher ein Verschulden nachweisen, muss er Schadensersatz leisten. Bei Schäden, die ein Vertragspartner des Verursachers erleidet, kommt in erster Linie ein vertragsrechtlicher Schadensersatz in Betracht, der nicht nur Personen- und Sachschäden, sondern auch Vermögensschäden umfassen kann, also finanzielle Nachteile wie der entgangene Gewinn des geplatzten Folgeauftrags. Hier kann die Schadensumme schnell ein beträchtliches Ausmaß erreichen. Zwar herrscht bei Verträgen grundsätzlich die Gestaltungsfreiheit, so dass sich gewisse Haftungsmilderungen vereinbaren lassen, dem sind jedoch Grenzen gesetzt. Wurde eine Vertragsklausel „für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert“, gilt für sie das AGB-Recht. Bestimmte Regelungen lassen sich dann nicht wirksam vereinbaren, wie z.B. den Ausschluss der Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Hürden dafür, dass eine Klausel dem AGB-Recht unterfällt, sind relativ niedrig. Es muss nicht der Verwender der AGB sein, der sie eigens vorformuliert hat und für eine Vielzahl von Verträgen nutzen will. Völlig ausreichend ist es, wenn er sich z.B. des Musters eines Verbandes bedient, oder sein Anwalt vorhat, die Klausel für weitere Mandanten zu nutzen.
Unabhängig von der Frage, ob der Geschädigte auf eine vertragliche Haftung zurückgreifen kann, kommen stets als weitere gesetzliche Schadensersatzansprüche die Produzenten- und Produkthaftung (§ 823 BGB bzw. § 1 ProdHaftG) in Betracht. Sie richten sich jeweils gegen den Hersteller, dessen Produkt den Schaden ausgelöst hat, greifen allerdings nur ein, wenn es sich um Schäden an Personen oder anderen Sachen handelt.
Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Verursachers
Nicht selten scheitert die Haftung in der Industrie 4.0 daran, dass sich nicht mehr sicher feststellen lässt, welches Fehlverhalten zum Schaden geführt hat. Bereits in dem oben erwähnten einfachen Beispiel des Produktionsstopps wegen Überhitzungsgefahr sind als mögliche Fehlerquellen die Hardware, die Software, die Methodik oder ein falscher Betrieb denkbar. So könnte beispielsweise ein defekter Sensor die fehlerhaften Temperaturdaten erzeugt und an die Maschine übermittelt haben, die dann mit dem Produktionsstopp die an sich richtige Entscheidung traf. Möglich wäre zudem, dass die fehlerhaften Daten nicht auf einem Defekt des Sensors beruhen, sondern auf Anbindungsproblemen oder einem nicht ordnungsgemäßen Betrieb des Sensors. Ebenfalls vorstellbar wäre, dass gar keine fehlerhaften Daten erzeugt, sondern richtige Daten von der Maschine nur methodisch fehlerhaft ausgewertet werden und es deshalb zu der fehlerhaften Entscheidung kommt. In Betracht kommt auch eine Vermischung der vorgenannten Konstellationen, was den Sachverhalt dann zwangsläufig noch komplexer macht.
Dokumentieren und regeln
Im Falle eines Schadens wird es daher meist nicht lange dauern, bis Streit darüber ausbricht, wer der Verursacher ist. Es sollte deshalb großen Wert auf eine rechtssichere Dokumentation gelegt werden, z.B. durch die Generierung der Logfiles, so dass sich Systemzugänge, Systeminteraktionen, Prozess- und Datenveränderungen, sowohl durch Maschinen als auch Personen, protokollieren und nachvollziehen lassen. Ratsam ist zudem, sich vertraglich – natürlich unter Berücksichtigung möglicher Geheimhaltungsinteressen – Informationen über die Methodik bzw. Algorithmen der CPS zusichern zu lassen sowie Anzeigepflichten bei möglichen Veränderungen durch den Hersteller/Dienstleister vorzusehen. Auch sollten die Parteien bereits zu Beginn der Zusammenarbeit genügend Sorgfalt darauf verwenden, ihre Risiko- und Verantwortungsbereiche festzulegen bzw. abzugrenzen, so dass im Falle eines Schadenseintritts (mehr) Klarheit über den Verursacher besteht.
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