UV-C Desinfektion: Nutzen und Risiken in gewerblichen Wäschereien
24.05.2017 -
Die UV-C-Desinfektion ist eine seit Jahrzehnten erprobte Technologie zur Entkeimung von Wasser, Oberflächen und Luft. Ihre hohe biologische Wirksamkeit gegen Bakterien, Pilze, Hefen und Viren ist erwiesen – aber auch Risiken für den Menschen sind bekannt. Wie kann in gewerblichen Wäschereien diese Methode als ergänzende Desinfektionsmaßnahme Anwendung finden?
Welche Anwendungsorte und -ziele wählt man am besten? Welche Maßnahmen zum Arbeitsschutz müssen eingehalten werden?
Ultraviolette („UV“)-Strahlung ist für den Menschen unsichtbar. Es handelt sich dabei um optische Strahlung im kurzwelligen elektromagnetischen Frequenzspektrum – unmittelbar anschließend an den Bereich des sichtbaren Lichtes, der für das menschliche Auge gerade noch als Farbe Violett wahrnehmbar ist. UV-Strahlung wird nach Wellenlängen in drei Bereiche unterteilt: UV-A- (400–315 nm), UV-B- (315–280 nm) und UV-C Strahlung (280 –100 nm).
Mikroorganismen, die UV-C Strahlung ausgesetzt sind, werden innerhalb von Sekunden bis wenigen Minuten irreversibel inaktiviert. Die meisten Bakterien, mit Ausnahme der Sporen, werden schon bei Tageslicht in ca. 2 Minuten abgetötet. Wegen dieser hohen biologischen Wirksamkeit wird das Desinfizieren mithilfe von UV-C Strahlern, neben thermischer und chemischer Desinfektion, vor allem bei der Trinkwasser- und Schwimmbadwasseraufbereitung sowie bei industriellen Prozesswässern und Klärwasser vor der Einleitung eingesetzt. Auch Arbeitsoberflächen in Reinräumen, Isolationseinrichtungen, z. B. in Krankenhäusern, in sterilen Werkbänken werden zur Entkeimung mit UV-C Licht behandelt. Grundsätzlich können also wässrige Medien als auch harte Oberflächen mit UV-C mikrobiell dekontaminiert werden.
Einsatz und Nutzen im Wäschereibetrieb – technisch wie wirtschaftlich
Für die Desinfektion mit UV-C Strahlung gilt der Grundsatz: Wo Schmutz und Schatten ist, kann keine Strahlung wirken. Folglich können nur gereinigte, glatte und damit der Strahlung zugängliche Oberflächen wirksam behandelt werden. In der Praxis bedeutet dies also immer 2 Arbeitsgänge: zuerst Reinigung und anschließend Desinfektion. Aktuell wird die Anwendung von UV-C Desinfektion in LKW-Laderäumen wissenschaftlich diskutiert und erprobt. Zum Einsatz kommt dort bislang oft die Sprüh-Wischdesinfektion. Ziel von Forschung und Entwicklung: die Sprühdesinfektion zu ersetzen, die wegen ihrer gesundheitlichen Risiken, Explosions-Gefahr und lückenhafter Wirksamkeit nicht hundertprozentig überzeugt. UV-C scheint hier die Methode der Wahl zu sein – jedoch nur dann, wenn eine sichere und effektive Anwendung gegeben ist.
Gesundheitsrisiken und Arbeitsschutz
UV-Strahlung aller drei Frequenzbereiche A, B und C ist krebserregend und kann Hautkrebs hervorrufen. Dies gilt insbesondere für UV-B- und in noch stärkerem Maße für UV-C-Strahlung. Sonnenbrand ist z. B. ein deutliches Anzeichen dafür, dass ein Mensch gefährlicher UV-Strahlung in zu hoher Dosis ausgesetzt war. Deshalb müssen Augen und Haut von Arbeitnehmern während ihrer Tätigkeit vor dieser Strahlung geschützt werden: Dies ist in der EU Richtlinie 2006/25/EG und seit 2010 durch Umsetzung in deutsches Recht gesetzlich geregelt.
Eine Wäscherei ist also, wie jeder Arbeitgeber, verpflichtet, die Messung, Berechnung und Bewertung der UV-Strahlungen vorzunehmen, denen ihre Mitarbeiter im Unternehmen ausgesetzt sind. Dies muss in angemessenen Zeitabständen und von hierzu befähigten Diensten bzw. Personen durchgeführt werden. Die erhobenen Daten sind zudem in einer Form zu speichern, die spätere Einsichtnahme ermöglicht. Aufbauend auf den so gewonnenen Ergebnissen ist der Arbeitgeber dann verpflichtet, Maßnahmen zur Beschränkung oder Vermeidung der UV-Exposition vorzunehmen, damit die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden. Für UV-A, -B- und -C Strahlung beträgt dieser Strahlendosis Grenzwert Heff = 30 J/m2 über einen Zeitraum von 8 Stunden, also über einen Arbeitstag.
Besondere Schutzmaßnahmen in Wäschereien
Grundlegend sind im Wäschereibetrieb zwei Anwendungsorte zu unterscheiden, in denen UV-C Desinfektionsanlagen installiert und betrieben werden können: in „eingehausten“ Systemen einerseits und „offenen“ Systemen andererseits. Vollständig gekapselte bzw. eingehauste Systeme sind beispielsweise ein LKW-Laderaum oder die Wäschecontainer-Schleusen. Es handelt sich um Wirkbereiche, in denen sich bei Betrieb keine Personen aufhalten und aus denen keine UV-C Strahlung nach außen dringen kann. Hier ist der Arbeitsschutz erfüllt und es besteht keine Gefahr für die Wäschereimitarbeiter. Übrigens: Auch bei eingehausten Anlagen mit Sichtfenstern aus Fensterglas besteht keine Gefahr, da klassisches Fensterglas für UV-C Strahlung undurchlässig ist.
Offene Systeme, in deren Wirkbereich sich bei Betrieb Personen aufhalten und dort von UV-C Strahlung getroffen werden können, sind bspw. der Pressenbereich oder Sortierbänder. Hier sind Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Im Optimalfall bedeutet das: eine weitere und möglichst vollständige Einhausung der UV-C Lampen. Wo dies nicht möglich ist, müssen den Arbeitnehmern entsprechende UV-C undurchlässige Schutzkleidung und Schutzbrillen zur Verfügung gestellt werden. Als Faustregel für offene Systeme in der Praxis gilt: Sieht man den Schein der UV-C Lampe nicht, ist alles OK. Sieht man die Lampe brennen – sei es direkt oder als Spiegelung –, sind Augen und Haut angemessen mit UV-C undurchlässiger Schutzbrille und UV-C dichter Bekleidung zu schützen.
Fazit
Durch ihre erwiesene und vielfach erprobte hohe biologische Wirksamkeit ist die UV-C Desinfektion eine sinnvolle Option auch für gewerbliche Wäschereien. Wie und wo die Technologie im individuellen Unternehmen am besten zum Einsatz kommt, lässt sich jedoch nur im konkreten Zusammenspiel von technischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmen.
Abzuwägende Faktoren sind z. B. die Eignung der Räumlichkeiten bzw. Oberflächen inklusive des nötigen Reinigungsaufwands, die Installationskosten für die UV-C Anlage, ihre effiziente Ergänzung mit anderen Entkeimungsmethoden, sowie die Mitarbeiterzahl des Betriebs und damit der Aufwand für erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen. In die Überlegungen dieser Kosten-Nutzen-Analysen sollte auch das Risikomanagement in Schadensfall mit einfließen.
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