Anlagenbau & Prozesstechnik

Betrieblicher Brandschutz in der Industrie

Antworten auf die häufigsten Fragen über Brandschutzbrauftragte

08.05.2023 - Welche Vorteile hat die Gestellung eines externen Brandschutzbeauftragten und ab wann benötigt ein Industrieunternehmen eine Brandschutzordnung? Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen der langjährige Brandschutzbeauftragte Andreas Schaffors in seinem Gastbeitrag.

Die Aufgaben von Brandschutzbeauftragten sind vielfältig und komplex. Der Fokus ihrer Arbeit liegt darauf, die Einhaltung des Brandschutzes sicherzustellen und verantwortliche Personen im Betrieb (z. B. Betreiber, Eigentümer) über festgestellte Mängel in Bezug auf den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz zu informieren. Sie erfüllen dies im Wesentlichen durch regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätte und somit auf Basis einer Ermittlung sogenannter „konkreter Gefahren“, d.h. von Gefahren, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden aufgrund eines Brandes führen können.

Aufgaben des Brandschutzbeauftragten

Brandschutzbeauftragte halten darüber hinaus Kontakt zur zuständigen Feuerwehr, der Brandschutzdienststelle und ggf. auch dem Bauordnungsamt sowie dem Feuerversicherer, z.B. im Rahmen der Durchführung von Genehmigungsfragen. Sie tragen Sorge, dass vorbeugende organisatorische Maßnahmen des Brandschutzes und das Verhalten in einem Brandfall (Selbsthilfe und Selbstrettung) allen Beschäftigten bekannt sind und somit die spezifischen Festlegungen zum betrieblichen Brandschutz der Arbeitsstätte eingehalten werden. In den Aufgabenbereich von Brandschutzbeauftragen fällt zudem die Erstellung und Fortschreibung einer Brandschutzordnung sowie die Unterweisung der Beschäftigten und Brandschutzhelfer.

Ist die Gestellung eines Brandschutz­beauftragten vorgeschrieben?

In der Musterrichtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (MIndBauRL) ist festgelegt, dass der Betreiber eines Industriebaus ab einer Summe der Grundflächen aller Brandabschnitte von insgesamt mehr als 5.000 m² einen geeigneten Brandschutzbeauftragten zu bestellen hat. Auch in der Technischen Regel für Arbeitsstätten – Maßnahmen gegen Brände (ASR A2.2) wird die Gestellung eines Brandschutzbeauftragten für Betriebe mit einer erhöhten Brandgefährdung empfohlen. Die Benennung eines Brandschutzbeauftragten kann zudem für Versammlungs- und Verkaufsstätten – und aufgrund spezieller Vereinbarungen mit dem Feuerversicherer – gefordert werden.

 

Welche Vorteile bietet der externe Brandschutzbeauftragte?

Die Funktion des Brandschutzbeauftragten kann durch einen qualifizierten und nachweislich ausgebildeten Mitarbeiter einer Arbeitsstätte bzw. eines Industriebaus übernommen werden. Alternativ kann ein Brandschutzbeauftragter auch durch einen Dienstleister gestellt werden. Dieser externe Brandschutzbeauftragte kann durch seine Sicht „von außen“ die optimale Beratung der verantwortlichen Personen garantieren, da er nicht betriebsblind ist und seine Arbeit auch nicht durch ggf. vorliegende betriebsinterne Hierarchien eingeschränkt wird.

Wann ist die Erstellung einer Brandschutzordnung erforderlich?

Nach den Vorgaben der MIndBauRL haben die Betreiber eines Industriebaus im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle, in Abhängigkeit von der Art oder Nutzung des Betriebes, stets jedoch bei Industriebauten mit einer Summe der Grundflächen der Geschosse aller Brandabschnitte von insgesamt mehr als 2.000 m², eine Brandschutzordnung aufzustellen.

Welche Schulungen sind für Beschäftigte durchzuführen?

Nach den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben der ASR A2.2 hat der Arbeitgeber alle Beschäftigten einer Arbeitsstätte über notwendige Maßnahmen zur Vermeidung von Entstehungsbränden zu unterweisen. Außerdem muss er über die in den Arbeitsbereichen der Beschäftigten vorhandenen Brandgefahren und über Verhaltensregeln in einem Brandfall informieren. Dies muss alles vor der Aufnahme der Beschäftigung, bei einer Veränderung des Tätigkeitsbereiches und in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, stattfinden.

Auch nach den baurechtlichen Vorgaben der MIndBauRL sind alle Beschäftigten in einem Industriebau zu Beginn des Arbeitsverhältnisses – und danach in Abständen von höchstens zwei Jahren – über die Lage und die Bedienung der Brandschutzeinrichtungen (z. B. Feuerlösch­einrichtungen, Wandhydranten, Alarmierungseinrichtungen), über die Inhalte der Brandschutzordnung und das Verhalten in einem Gefahrenfall (z.B. Räumung, Flucht- und Rettungswege, Sammelstellen des Industriebaus bzw. des Standortes) zu belehren. Diese Unterweisung der Beschäftigten wird als theoretische Grundunterweisung bezeichnet.

Welche Aufgaben nehmen Brandschutzhelfer wahr?

Evakuierung und Menschenrettung sind die Hauptaufgaben von Brandschutzhelfern im Brandfall. Sie unterstützen zudem den Arbeitgeber beim vorbeugenden Brandschutz, bedienen und kontrollieren Brandschutzeinrichtungen, übernehmen Alarmübungen und die Einweisung der Feuerwehr. Gemäß den Vorgaben der ASR A2.2 hat der Arbeitgeber zusätzlich eine ausreichende Anzahl an Beschäftigten einer Arbeitsstätte durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. Hierzu gehören, neben der allgemein zu absolvierenden „theoretischen Grundunterweisung“, auch praktische Übungen im Umgang mit Selbsthilfeeinrichtungen (z. B. Feuerlöschern, Wandhydranten (Typ S)). Der Selbstschutz hat hier oberste Priorität! Die Unterweisung ist in Abständen von zwei bis fünf Jahren zu wiederholen. Das konkrete Zeit­intervall für die Schulung der Brandschutzhelfer legt der Arbeitgeber auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung fest.

Die Anzahl der zu benennenden Brandschutzhelfer in einer Arbeitsstätte ergibt sich ebenfalls aus einer Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl an Brandschutzhelfern kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. Diese Unterweisung der Brandschutzhelfer wird als theoretische und praktische Unterweisung von Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben im Sinne der Brandschutzordnung (Teil C) nach den Vorgaben der DIN 14096 verstanden. Weitere Einzelheiten zur Ausbildung von Brandschutzhelfern können der DGUV Information 205-023 entnommen werden.

Autor: Andreas Schaffors, Brandschutzbeauftragter, Fachbereich Brandschutz bei horst weyer und partner

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