Anlagenbau & Prozesstechnik

Reach – Bildung von Konsortien

21.01.2013 -

Reach - Bildung von Konsortien. Das EU-Chemikaliengesetz wirft rechtliche, bilanzielle und steuerliche Fragen auf Mit der Chemikalienverordnung Reach wurde das europäische Chemikalienrecht grundlegend neu geregelt.

So wird mit Wirkung zum 1. Juni 2008 eine generelle Registrierungspflicht auch für Altstoffe binnen bestimmter Fristen einschließlich einer Vorregistrierungspflicht eingeführt. Der Grundsatz lautet: No data, no market. Es wird davon ausgegangen, dass rund 30.000 Stoffe registriert werden müssen.

Cefic erwartet sogar rund 64.000 einzelne Registrierungen. Jede Substanz soll nach Reach allerdings nur einmal registriert werden, gemäß des Grundprinzips OSOR = one substance one registration. Das hat rechtliche Konsequenzen.

Mit diesem OSOR-Grundsatz werden gleich mehrere Zielsetzungen verfolgt: Senkung von Kosten, Vermeidung und/oder Verringerung von Tests, insbesondere Tierversuchen, geringere Anzahl von Registrierungsdossiers, die von der Europäischen Chemikalienagentur in Helsinki angenommen und überprüft werden müssen.

Reach erzwingt daher die Zusammenarbeit unter Wettbewerbern, die sich in einem Konsortium zusammenschließen müssen, um gemeinsam ein Registrierungsdossier erstellen zu können. Das Grundprinzip dieser Zusammenarbeit sieht auf den ersten Blick verlockend aus: Die Hersteller und Importeure, die ein- und denselben Stoff herstellen, tauschen Informationen aus, teilen die Daten und Studien und registrieren den Stoff gemeinsam.

Mit der erzwungenen Kooperation von Wettbewerbern sind aber auch erhebliche rechtliche und organisatorische Probleme verbunden. Die Zusammenarbeit in einem entsprechenden Konsortium ist durch zivilrechtlichen Vertrag zu regeln. Eine der zentralen vertraglich zu regelnden Punkte wird die Frage der Kostenteilung sein.

Die vertragsrechtlichen Rahmenbedingungen werden durch das jeweilige nationale Recht vorgegeben. Dabei muss allerdings auch das europäische Kartellrecht beachtet werden. Die potentiellen Teilnehmer des Konsortiums werden im Wesentlichen durch die Stoffidentität bestimmt, so dass auch insoweit Regelungen im Vertrag erforderlich sind, die den Reinheitsgrad und die Art der Verunreinigungen des Stoffs bestimmen.

In dem Vertrag müssen darüber hinaus Regelungen darüber enthalten sein, wer in dem Konsortium verantwortlich für die Einhaltung von Fristen und wer im Einzelnen für die Richtigkeit von Daten haftet. Bevor es allerdings zur Unterschrift unter einem Konsortialvertrag kommt, sollten die Teilnehmer durch eine Vorvereinbarung sicherstellen, dass auch in der Verhandlungsphase vertrauliche Daten ausreichend geschützt werden.

Das deutsche Steuerrecht betrachtet Konsortien, deren primärer Zweck die Durchführung eines öffentlich- rechtlichen Verfahrens für die Mitglieder ist und zu denen sich die Mitglieder die Kosten teilen, als reine Hilfsgesellschaften. Es liegen keine Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuerrechts vor. Daher findet im Regelfall auch keine einheitliche und gesonderte Feststellung von steuerlichen Ergebnissen statt.

Es empfiehlt sich aber eine vertragliche Festlegung der Abrechnung und der Durchführung einer steuerlichen gesonderten Feststellung über die anteiligen Einnahmen und Ausgaben.

Kostenabrechnungen des Konsortiums an die Mitglieder werden bei den Mitgliedern regelmäßig als Aufwand zu verbuchen sein. Die Abrechnung sollte die weiterbelasteten Kosten mit einem Detaillierungsgrad aufgliedern, das den Mitgliedern den handelsrechtlich korrekten Ausweis erlaubt.

Geldzahlungen von Mitgliedern an das Konsortium zur Deckung künftiger Aufwendungen sind bei den Mitgliedern zunächst bilanziell sonstige Vermögensgegenstände. Erst mit Abrechnung des Konsortiums erfolgt die Erfassung als Aufwand. Eintrittsgelder von später hinzutretenden Mitgliedern dürften regelmäßig sofort als Aufwand zu erfassen sein. Ob die Finanzverwaltung dem folgt, bleibt abzuwarten.

Der Erlass der Finanzverwaltung zu Umlageverträgen zwischen international verbundenen Unternehmen könnte im Sinne einer Aktivierungspflicht auszulegen sein. Dagegen sprechen allerdings viele Argumente. Ob von einem Konsortium in Auftrag gegebene Studien handelsbilanziell aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter darstellen, ist bislang ungeklärt.

Vieles spricht jedoch dagegen - aus Sicht der Mitglieder, denen die Aufwendungen ja anteilig zugerechnet werden, handelt es sich um Aufwendungen im Zuge eines Gesamtzulassungsverfahrens; und diese sind unmittelbar als Aufwand auszuweisen und führen zu sofort abzugsfähigen Aufwendungen.

Wichtig ist auch der korrekte bilanzielle und steuerliche Umgang mit den Studien, die von den Mitgliedern erstellt wurden und an denen die Mitglieder dem Konsortium bzw. den übrigen Mitgliedern des Konsortiums ein Nutzungsrecht überlassen.

Im Rahmen der Kostenverteilung werden die Studien bewertet. Der Wert einer Studie stellt aus Sicht des jeweiligen Mitglieds Kosten dar, die das Mitglied bereits getragen hat und die in den Kostenausgleich einzubeziehen sind. Ob die Studien Einlagenleistungen der Mitglieder an die BGB-Gesellschaft sind oder getragene Kosten, die bei der Gesamtkostenverteilung berücksichtigt werden, ist ebenfalls ungeklärt.

Experten gehen jedoch davon aus, dass es sich um getragene Kosten handelt, die im Rahmen der Kostenverteilung berücksichtigt werden. Daher stellen sich hierbei mangels Einlageleistung auch keine Realisationsfragen. Umsatzsteuerlich stellt die Einräumung von Nutzungsrechten an Studien einen Gesellschafterbeitrag dar, der nicht umsatzsteuerpflichtig sind.

Zum Jahresende haben sich die Mitglieder für Zwecke der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse über ausstehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Konsortium zu vergewissern.

 


Kontakt

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