Freiwilliges Monitoring für mehr Sicherheit
28.11.2011 -
Freiwilliges Monitoring für mehr Sicherheit
Terroranschläge sind seit Jahren ein großes Thema in aller Welt. Immer wieder wird diskutiert, wie Anschläge verhindert werden können. Die jüngst geplanten Anschläge auf deutschem Boden konnten im September diesen Jahres noch vor der Herstellung der Sprengstoffe vereitelt werden. In dem Zusammenhang wurden größere Volumina Wasserstoffperoxidlösung, einem Grundstoff zur Herstellung von Explosivstoffen, rechtzeitig sichergestellt. Nun haben sich einige Verbände zusammengeschlossen, um eine Vereinbarung zur Abgabe derartiger Grundstoffe mit dem Bundesministerium des Innern (BMI) zu treffen.
In einer Frühfassung der freiwilligen Vereinbarung heißt es: „Die Beteiligten teilen die Auffassung, dass es zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor Straftaten bis hin zu terroristischen Anschlägen sinnvoll ist, Vorsichtsmaßnahmen im Hinblick auf die Veräußerung solcher Chemikalien weiter auszubauen, welche zur Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden können.
Von besonderer Bedeutung sind insbesondere die sorgfältige Vorabprüfung der Verwendungsabsichten von privaten Erwerbsinteressenten, die Verweigerung der Abgabe bei nicht auszuräumenden Anhaltspunkten für eine unerlaubte Verwendung oder unerlaubte Weiterveräußerung sowie die Meldung von Verdachtsfällen an die zuständigen Polizeibehörden.“
Gesetzliche Änderungen
Die geplanten Maßnahmen sollen die bisherigen und die zukünftigen Abgabevorschriften nach der Chemikalienverbotsverordnung ergänzen. So hat die Umweltministerkonferenz neun Grundstoffe identifiziert, auf die die bereits heute bestehenden Beschränkungen für giftige und sehr giftige Stoffe und Zubereitungen der Chemikalienverbotsverordnung übertragen werden sollen.
Es handelt sich hierbei um Ammoniumnitrat, Kaliumchlorat, Kaliumnitrat, Kaliumperchlorat, Kaliumpermanganat, Natriumchlorat, Natriumnitrat, Natriumperchlorat und Wasserstoffperoxidlösung ab 10%iger Konzentration. Für diese Stoffe soll nach den Plänen des BMU (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit), zukünftig die Pflicht zur Idenititätsfeststellung ebenso gelten wie die Pflicht zum Führen eines Abgabebuches.
Insbesondere hat zukünftig also die Prüfung zu erfolgen, ob der Erwerber als Endabnehmer die Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will. Daneben soll in Hinblick auf die genannten neun Grundstoffe im Bereich des Versandhandels die bei der Abgabe giftiger und sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen geltende gesetzliche Regelung, wonach eine Abgabe an private Endverbraucher unzulässig ist, ebenfalls ausgedehnt werden.
Der heute bestehende Bußgeldrahmen, welcher Verstöße gegen die dargestellten Abgabevorschriften ahndet, soll von bislang bis zu 50.000 € auf bis zu 500.000 € angehoben werden.
Freiwilliges Monitoring
Die Grundstoffe, die den freiwilligen Beschränkungen unterliegen sollen, sind definiert als: „Im Geschäftsverkehr erwerbbare Chemikalien, die neben ihren legalen Verwendungsmöglichkeiten auch zur illegalen Herstellung von Explosivstoffen eingesetzt werden können.“ Dazu werden zunächst Natriumchlorat, Kaliumchlorat, Kaliumperchlorat und Wasserstoffperoxidlösungen ab einer Konzentration von größer oder gleich 25 % zählen. Es sollen erst Erfahrungen mit der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten der Vereinbarung gesammelt werden, um dann eine Einbeziehung weiterer Wirtschaftskreise und Grundstoffe zu prüfen.
Kernelement des vom BMI hierzu vorgelegten Konzeptes ist die Meldung derjenigen Fälle, bei denen die Abgabe eines der genannten Grundstoffe in Erfüllung der Pflichten der Chemikalienverbotsverordnung verweigert wurde. Dies erscheint notwendig, da auch die Einhaltung der Verpflichtungen aus der geänderten Chemikalienverbotsverordnung nicht zu einer polizeilichen Erfassung verdächtiger Vorgänge führt. Von diesem Monitoring sollen vor allem Abgabevorgänge an private Endverbraucher erfasst werden.
Die Anwendung dieser Vorschriften könnte dann wie folgt aussehen:
Der Verkäufer befragt den Käufer im Rahmen eines sorgfältigen Verkaufsgesprächs nach der beabsichtigten Verwendung der Grundstoffe, soweit ihm die Verwendung nicht bereits sicher bekannt ist. Des Weiteren prüft der Verkäufer aus fachlicher Sicht, ob die angegebene Verwendung erlaubt ist. Wenn der verlangte Grundstoff nach Art und/oder Menge nicht zu dem im Rahmen des Verkaufsgesprächs angegebenen Zweck verwendet werden kann, sollte der Verkäufer daraus die entsprechenden Konsequenzen ziehen.
Dies kann bedeuten, dass er die Abgabe komplett verweigert und eine Meldung an das zuständige Landeskriminalamt gibt. Natürlich werden die Verkäufer gebeten, auch bei nicht privaten Endverbrauchern größte Sorgfalt walten zulassen, auf Ungereimtheiten zu achten und ggf. die Landeskriminalämter zu informieren.
Als begleitende Maßnahme ist die Bildung eine Steuerungsgruppe geplant, die auf der einen Seite für einen regelmäßigen Informationsaustausch der Vertragspartner sorgt. Auf der anderen Seite soll sie die Effektivität und Praktikabilität der gemeinsamen Erklärung ständig überprüfen und ggf. verbessern. Die gemeinsame Erklärung soll noch in diesem Jahr unterzeichnet und in Kraft gesetzt werden.